Ein mehrmaliges Pendeln entfalle. An den drei Tagen mit schulfreien Nachmittagen könne A. in der Kindertagesstätte F. betreut werden. Selbst wenn die Betreuung nicht in R. erfolgen sollte, bedeute dies nur ein einmaliges und nicht ein mehrmaliges Pendeln. Auch bei einer familienergänzenden Betreuung werde von den Eltern Flexibilität verlangt und genau das meine § 1 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz; KiBeG) vom 12. Januar 2016 (SAR 815.300), wenn er festhalte, dass die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit erleichtert werden soll.