Obwohl auch der Schulrat des Bezirks Q. offenbar der Ansicht sei, dass die ausserschulische Betreuung kein triftiger Grund sei, welche für die Zuteilung des Schulhauses berücksichtigt werden müsse, werde die Betreuung in der Kindertagesstätte U. zum Lebensmittelpunkt von A. hochstilisiert. Zur Betreuungssituation führt die Beschwerdeführerin aus, A. gehe an einem Tag zu seiner Grossmutter und an einem Tag werde er von seiner Mutter betreut. Dies könne an den Tagen mit Nachmittagsunterricht geschehen, das heisst, A. gehe über Mittag und nach der Schule dorthin. Ein mehrmaliges Pendeln entfalle.