Die Schule Q. anerkenne durchaus, dass es triftige Zuteilungswünsche geben könne, wobei dies aber nur wichtige pädagogische Gründe sein könnten. Denn andernfalls würde eine optimale Verteilung der Raum- und Personalressourcen verunmöglicht und es würden Engpässe und Leerstände entstehen. Obwohl auch der Schulrat des Bezirks Q. offenbar der Ansicht sei, dass die ausserschulische Betreuung kein triftiger Grund sei, welche für die Zuteilung des Schulhauses berücksichtigt werden müsse, werde die Betreuung in der Kindertagesstätte U. zum Lebensmittelpunkt von A. hochstilisiert.