2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass sie die Schulhauszuteilung nach geographischen Kriterien vorgenommen und dabei auf altersdurchmischte Klassenzüge geachtet habe. Die Schule R. könne nur bestehen, wenn dies gewährleistet werde. Diese Vorgehensweise sei sachgerecht und habe im Übrigen zur Folge, dass A. mit drei anderen Kindern aus R., mit denen er bis jetzt den Kindergarten S. besucht habe, in R. die Schule besuchen werde. Die Schule Q. anerkenne durchaus, dass es triftige Zuteilungswünsche geben könne, wobei dies aber nur wichtige pädagogische Gründe sein könnten.