Mit dem Entscheid des Schulrats des Bezirks Q., den Entscheid der Beschwerdeführerin betreffend Schulhauszuteilung aufzuheben, wird diese in ihrem behördenspezifischen Interesse berührt. Sie ist damit im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2.