Dieses liegt vor, wenn der Selbstverantwortungsbereich einer Behörde durch den Entscheid der übergeordneten Instanz tangiert wird. Bei einer Schulhauszuteilung handelt es sich um eine organisatorische Entscheidung, die in den Selbstverantwortungsbereich der Schulpflege beziehungsweise seit Einführung der Führungsstrukturen per 1. Januar 2022 des Gemeinderats oder der Schulleitung fällt, wenn ihr diese Entscheidungsbefugnis delegiert worden ist, was vorliegend gemäss Reglement über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen des Stadtrates sowie weiteren Kompetenzen des Stadtrates Q. vom 20. März 2013 (Stand 1. Januar 2022) der Fall ist (vgl. AGVE 2008 104 S. 488 f.).