{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-08-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB-2022-001058_2022-08-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6488", "Checksum": "2dd3cc30aeb82afdf384e84944494ca8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["RRB.2022.001058"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 31.08.2022 RRB.2022.001058"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 31.08.2022 RRB.2022.001058"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 31.08.2022 RRB.2022.001058"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:03:44", "Checksum": "6e473aab0707b44372142b54aa77a83d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 31.08.2022 RRB.2022.001058\n\nPROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS\n\nSitzung vom 31. August 2022 Versand: 6. September 2022\n\nRegierungsratsbeschluss Nr. 2022-001058\n\nSchule Q._____, Gesamtschulleitung; Beschwerde vom 6. Juli 2022 gegen den Entscheid des\nSchulrats des Bezirks Q._____ vom 8. Juni 2022 betreffend Schulhauszuteilung in Sachen\nA._____; Gutheissung\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nA., wohnhaft in R., besuchte den Kindergarten im Kindergarten S., welcher zur Schule R. gehört. Das\nProvisorium wird als 2. Kindergartenabteilung des Kindergartens R. genutzt, bis das neue Schulhaus\nin R. fertig gestellt wird. Das Provisorium ist organisatorisch dem Schulhaus C. in Q. unterstellt.\n\nB.\n\nMit Übertrittsempfehlung vom 21. Januar 2022 wurde A. in die 1. Klasse des Schulhauses R. eingeteilt. Die Eltern ersuchten am 23. Januar 2022 um Zuteilung ins Schulhaus C. Das Gesuch wurde am\n28. März 2022 durch die Schulverwaltung abgelehnt. Nach erneutem Gesuch der Eltern um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung, beschloss die Schule Q. am 11. April 2022 die Ablehnung der\nZuteilung von A. in das Schulhaus C.\n\nC.\nGegen diesen Entscheid erhoben die Eltern von A., D., mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Beschwerde\nbeim Schulrat des Bezirks Q. und beantragten, ihr Sohn sei im Schuljahr 2022/23 in die 1. Klasse im\nSchulhaus C. zuzuweisen.\nMit Entscheid vom 8. Juni 2022 hiess der Schulrat des Bezirks Q. die Beschwerde gut, hob den Beschluss der Schule Q. vom 11. April 2022 auf und teilte A. für das Schuljahr 2022/23 in das Schulhaus C. ein.\nD.\n\nMit Eingabe vom 6. Juli 2022 erhob die Schule Q., Gesamtschulleitung (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch lic. iur. E., Rechtsanwalt, gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks\nQ. Beschwerde beim Regierungsrat und stellte folgenden Antrag:\n\n\"Der angefochtene Entscheid vom 8. Juni 2022 sei aufzuheben.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nE. – F.\n\n…\nG.\n\nMit Zwischenentscheid des BKS vom 25. Juli 2022 wurde der Beschwerdegegner für die Dauer des\nBeschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat dem Schulhaus in R. zugeteilt.\nH. – J.\n\n…\n\nErwägungen\n\n1.\nGemäss § 78 des Schulgesetzes (SchulG) vom 17. März 1981 (SAR 401.100) kann gegen Beschlüsse und Entscheide des Schulrats des Bezirks innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden.\n\nDamit eine Vorinstanz Beschwerde erheben kann, muss ein behördenspezifisches Interesse vorliegen. Dieses liegt vor, wenn der Selbstverantwortungsbereich einer Behörde durch den Entscheid der\nübergeordneten Instanz tangiert wird. Bei einer Schulhauszuteilung handelt es sich um eine organisatorische Entscheidung, die in den Selbstverantwortungsbereich der Schulpflege beziehungsweise\nseit Einführung der Führungsstrukturen per 1. Januar 2022 des Gemeinderats oder der Schulleitung\nfällt, wenn ihr diese Entscheidungsbefugnis delegiert worden ist, was vorliegend gemäss Reglement\nüber die Delegation von Entscheidungsbefugnissen des Stadtrates sowie weiteren Kompetenzen des\nStadtrates Q. vom 20. März 2013 (Stand 1. Januar 2022) der Fall ist (vgl. AGVE 2008 104 S. 488 f.).\n\nMit dem Entscheid des Schulrats des Bezirks Q., den Entscheid der Beschwerdeführerin betreffend\nSchulhauszuteilung aufzuheben, wird diese in ihrem behördenspezifischen Interesse berührt. Sie ist\ndamit im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) zur Beschwerde legitimiert. Auf\ndie Beschwerde ist deshalb einzutreten.\n\n2.\n\n2.1\nDie Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass sie die Schulhauszuteilung nach geographischen\nKriterien vorgenommen und dabei auf altersdurchmischte Klassenzüge geachtet habe. Die Schule R.\nkönne nur bestehen, wenn dies gewährleistet werde. Diese Vorgehensweise sei sachgerecht und\nhabe im Übrigen zur Folge, dass A. mit drei anderen Kindern aus R., mit denen er bis jetzt den Kindergarten S. besucht habe, in R. die Schule besuchen werde. Die Schule Q. anerkenne durchaus,\ndass es triftige Zuteilungswünsche geben könne, wobei dies aber nur wichtige pädagogische Gründe\nsein könnten. Denn andernfalls würde eine optimale Verteilung der Raum- und Personalressourcen\nverunmöglicht und es würden Engpässe und Leerstände entstehen. Obwohl auch der Schulrat des\nBezirks Q. offenbar der Ansicht sei, dass die ausserschulische Betreuung kein triftiger Grund sei,\nwelche für die Zuteilung des Schulhauses berücksichtigt werden müsse, werde die Betreuung in der\nKindertagesstätte U. zum Lebensmittelpunkt von A. hochstilisiert. Zur Betreuungssituation führt die\nBeschwerdeführerin aus, A. gehe an einem Tag zu seiner Grossmutter und an einem Tag werde er\nvon seiner Mutter betreut. Dies könne an den Tagen mit Nachmittagsunterricht geschehen, das\nheisst, A. gehe über Mittag und nach der Schule dorthin. Ein mehrmaliges Pendeln entfalle. An den\ndrei Tagen mit schulfreien Nachmittagen könne A. in der Kindertagesstätte F. betreut werden. Selbst\nwenn die Betreuung nicht in R. erfolgen sollte, bedeute dies nur ein einmaliges und nicht ein mehrmaliges Pendeln. Auch bei einer familienergänzenden Betreuung werde von den Eltern Flexibilität\nverlangt und genau das meine § 1 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz; KiBeG) vom 12. Januar 2016 (SAR 815.300), wenn er festhalte,\ndass die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit erleichtert werden soll.\n\n2 von 6\n2.2\n\n"}