In Anbetracht dessen ist der angefochtene Entscheid vorliegend in teilweiser Gutheissung der Beschwerde um eine entsprechende Nebenbestimmung zu versehen, wonach das Attikageschoss von Haus B um 81,25 m2 und jenes von Haus C um 85 m2 zu reduzieren ist. Um der Baupolizeibehörde eine vorgängige Kontrolle und der Beschwerdeführerin eine allfällige Verfahrensteilnahme zu ermöglichen, ist die Bauherrschaft zu verpflichten, dem Gemeinderat rechtzeitig vor Baubeginn entsprechend geänderte Pläne zur Genehmigung einzureichen. (…) 15 von 15