Demgemäss erwiese es sich vorliegend als offensichtlich unverhältnismässig, die Baubewilligung aufgrund dessen aufzuheben und die Beschwerdegegnerin in ein weiteres Baubewilligungsverfahren zu zwingen. In Anbetracht dessen ist der angefochtene Entscheid vorliegend in teilweiser Gutheissung der Beschwerde um eine entsprechende Nebenbestimmung zu versehen, wonach das Attikageschoss von Haus B um 81,25 m2 und jenes von Haus C um 85 m2 zu reduzieren ist.