Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin eventualiter, die Anordnung einer Reduktion der Attikaflächen bei den Häusern B und C auf das erlaubte Mass, ohne gleichzeitige Erhöhung der auf Haus A vorgesehenen Attikafläche. Um als Attikageschosse im Sinn von § 16a ABauV gelten zu können, müsste das Attikageschoss von Haus B um 81,25 m2 (900,05 m2 Fläche gemäss vorliegendem Projekt – 818,80 m2 zulässige Fläche; vgl. angefochtener Entscheid, S. 9) und jenes von Haus C um 85 m2 (747,95 m2 Fläche gemäss vorliegendem Projekt – 662,95 m2 zulässige Fläche; vgl. angefochtener Entscheid, S. 9) reduziert werden.