allfälliger Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 5.2.5 Zusammenfassend führt der vorgenommene Flächentransfer von bei Haus A nicht genutzter Attikafläche auf die Häuser B und C bei diesen Gebäuden zu einer Überschreitung der zulässigen Attikagrundfläche und damit zu einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe. Eine gesetzliche Grundlage für diese Überschreitung der Gebäudehöhe besteht vorliegend nicht, weshalb diese nicht zulässig ist. Das Bauvorhaben leidet diesbezüglich an einem Mangel. Es ist nachfolgend zu prüfen, welche Konsequenzen dies vorliegend hat.