Diese Voraussetzungen sind vorliegend bereits insofern nicht erfüllt, als der Gemeinderat bis anhin offensichtlich davon ausging, seine bislang geübte Praxis sei rechtmässig. Selbst wenn eine solche Praxis bestünde, was nicht nachgewiesen wurde, so handelte es sich jedenfalls nicht um eine bewusst geübte rechtswidrige Praxis, wird die Rechtswidrigkeit derselben doch im vorliegenden Verfahren erstmals festgestellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gemeinderat seine – wie nun feststeht – rechtswidrige Praxis in Kenntnis deren Rechtswidrigkeit weiterführen wird. Entsprechendes hat er richtigerweise auch nicht in Aussicht gestellt. Bereits aus diesem Grund entfällt vorliegend ein