1C_436/2014 vom 5. Januar 2015, Erw. 5.1). Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine bewusst geübte rechtswidrige Praxis aufzugeben, kann das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen dasjenige an der Gesetzmässigkeit überwiegen (BGer 1C_400/2014 vom 4. Dezember 2014, Erw. 2.5).