Für die Erhöhung um zwei Geschosse – wozu die fragliche Regelung im Ergebnis führt – haben die Gemeinden demgegenüber keine Kompetenz. Die kantonal zwingende Vorschrift (höchstens ein zusätzliches Vollgeschoss) soll nicht dadurch umgangen werden können, indem auf eine maximale Vollgeschosszahl verzichtet wird und die zulässigen Höhen entsprechend übermässig vergrössert werden.