Nachdem die Gemeinde, die keine maximale (Voll-)Geschosszahl kennt (vgl. § 6 BO), von ihrer Kompetenz, im Rahmen einer Arealüberbauung ein zusätzliches Vollgeschoss zuzulassen (vgl. § 39 Abs. 5 BauV) in § 23 Abs. 2 BO indirekt Gebrauch gemacht hat, indem in der WG3 die Gebäude- und Firsthöhen um maximal 3,00 m überschritten werden können (was dem Mass entspricht, das im kantonalen Recht subsidiär als Durchschnitt für Vollgeschosse gilt, soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen [vgl. § 14 Abs. 3 ABauV]), führt die entsprechende Praxis vorliegend gegenüber der Regelbauweise letztlich zu einer Erhöhung um zwei Vollgeschosse.