Der Flächentransfer führt bei diesen Gebäuden zu einem zusätzlichen Vollgeschoss, weshalb das sog. Attikageschoss bei diesen Gebäuden an die Gebäudehöhe anzurechnen ist. Nachdem die Gemeinde, die keine maximale (Voll-)Geschosszahl kennt (vgl. § 6 BO), von ihrer Kompetenz, im Rahmen einer Arealüberbauung ein zusätzliches Vollgeschoss zuzulassen (vgl. § 39 Abs. 5 BauV) in § 23 Abs. 2 BO indirekt Gebrauch gemacht hat, indem in der WG3 die Gebäude- und Firsthöhen um maximal 3,00 m überschritten werden können (was dem Mass entspricht, das im kantonalen Recht subsidiär als Durchschnitt für Vollgeschosse gilt,