Nicht gefolgt werden kann sodann der Auffassung des Gemeinderats, wonach die Zulässigkeit eines solchen Flächentransfers nicht positivrechtlich festgelegt werden müsse und es genüge, dass ein solcher Flächentransfer gemäss den massgebenden baurechtlichen Bestimmungen nicht verboten sei. Nach dem Gesagten führt der fragliche Flächentransfer für jene Gebäude, auf denen zusätzliche Attikafläche realisiert werden soll, zu einem klaren Verstoss gegen die vom Gesetzgeber festgelegten zonengemässen Gebäudehöhen. Der Flächentransfer führt bei diesen Gebäuden zu einem zusätzlichen Vollgeschoss, weshalb das sog. Attikageschoss bei diesen Gebäuden an die Gebäudehöhe anzurechnen ist.