Die Gemeinde hat von ihrer Kompetenz, eine von der kantonalen Regelung abweichende Bestimmung zu erlassen, in § 23 BO Gebrauch gemacht. Demgemäss sind in den Zonen W1 und W2 die zonengemässen Gebäude- und Firsthöhen einzuhalten, in den übrigen Zonen dürfen diese um maximal 3,00 m überschritten werden. Abweichungen bei den internen Gebäudeabständen sind möglich, sofern die betroffenen Wohnungen ausreichend belichtet und besonnt sind. Gegenüber Nachbargrundstücken sind die zonengemässen Abstände einzuhalten (§ 23 Abs. 2 BO). In Bezug auf die Erhöhung der Ausnützungsziffer um 15 % entspricht die kommunale Regelung § 39 Abs. 4 lit. c BauV (vgl. § 23 Abs. 3 BO).