Zu prüfen bleibt, ob sich die Zulässigkeit eines solchen Flächentransfers aus den für Arealüberbauungen zulässigen Bestimmungen ableiten lässt. Gemäss § 39 Abs. 4 BauV dürfen Arealüberbauungen in folgenden Punkten von der Regelbauweise abweichen, wenn die Gemeinde nichts Anderes festlegt (§ 39 Abs. 4 BauV): Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform) (lit. a), Grenz- und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten ist (lit. b) sowie Erhöhung der Ausnützungsziffer um 15 % (lit. c). Die Gemeinden können ein zusätzliches Geschoss zulassen (§ 39 Abs. 5 BauV).