Wenn er festhält, dass bei solchen Überbauungen auch die Ausnützungsziffer gesamthaft berechnet werde, so beruft er sich diesbezüglich sinngemäss auf § 32 Abs. 5 ABauV, wonach die Ausnützungsziffer bei Arealüberbauungen und parzellenübergreifenden Überbauungen gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstücks in Einzelparzellen, einzuhalten ist. Diese Bestimmung regelt indes alleine die gesamthafte Betrachtung der Ausnützungsziffer und ist damit keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Übertragung von Attikafläche innerhalb einer Überbauung, wenn diese erforderlich ist, um die Gebäudehöhe einzuhalten.