Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass der Gemeinderat die vorliegend vorgenommene Übertragung von Attikaflächen nur bei Überbauungen, die einen baulichen und funktionalen Zusammenhang aufweisen, anwenden möchte. Wenn er festhält, dass bei solchen Überbauungen auch die Ausnützungsziffer gesamthaft berechnet werde, so beruft er sich diesbezüglich sinngemäss auf § 32 Abs. 5 ABauV, wonach die Ausnützungsziffer bei Arealüberbauungen und parzellenübergreifenden Überbauungen gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstücks in Einzelparzellen, einzuhalten ist.