Der geplante Flächentransfer ist weder einmalig, noch wird in Q. damit ein Präjudiz geschaffen. Eine solche Verteilung wurde in Q. und in anderen Aargauer Gemeinden, u.a. W., bereits mehrfach bewilligt und ist bewährte Praxis, welche nicht positivrechtlich festgelegt werden muss. Im Hinblick auf das Legalitätsprinzip und der Tatsache, dass ein solcher Flächentransfer gemäss den massgebenden baurechtlichen Bestimmungen nicht verboten ist, ist er bei einer zusammenhängenden Überbauung auf einem Grundstück zulässig.