Dies ergibt sich nicht nur aus Wortlaut und Systematik der Bestimmung, sondern auch aus deren Sinn und Zweck, könnte doch andernfalls mittels Übertragung von Attikaflächen unter unterschiedlichen Gebäuden das Wesen des Attikas ohne Weiteres unterlaufen werden, indem dieses bei einzelnen Gebäuden kein "verkleinertes Geschoss" (vgl. § 16a Abs. 1 ABauV) mehr wäre, sondern die Grösse eines Vollgeschosses aufweisen dürfte. Damit könnten die Vorschriften über die Gebäudehöhe und Geschossigkeit ohne Weiteres unterlaufen werden, was dem Sinn und Zweck von § 16a ABauV diametral zuwiderlaufen würde.