Die Möglichkeit eines Flächentransfers von nicht realisierter Attikafläche auf andere Gebäude sieht § 16a ABauV nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt sich eine solche auch nicht auf § 16a Abs. 3 ABauV stützen. Zwar ist die Anordnung der Grundfläche dieser Bestimmung zufolge grundsätzlich frei und beeinflusst die Berechnung der Gebäudehöhe nicht. Der Begriff der "Grundfläche" bezieht sich jedoch auf die gemäss § 16a Abs. 2 ABauV berechnete Grundfläche, das heisst es ist die in Bezug auf das jeweilige Gebäude errechnete Grundfläche gemeint.