O., § 49 N 27). Einzig wenn das direkt unter dem Attikageschoss liegende Vollgeschoss übergross ist, wie es bei Terrassenbauten zuweilen vorkommt, wird praxisgemäss nicht dieses übergrosse Geschoss für die Bemessung der Attikafläche herangezogen, sondern die Fläche eines normalen Vollgeschosses (vgl. HÄUPTLI, a.a.O., § 49 N 27). Diese Praxis wurde in Anwendung von § 16a Abs. 1 ABauV entwickelt, da andernfalls das Attikageschoss in solchen Fällen von einem üblichen Vollgeschoss nicht mehr unterschieden werden könnte (vgl. AGVE 2002, S. 662). In allen anderen Fällen ist allerdings für die Bemessung der Attikagrundfläche auf die Fläche des obersten Vollgeschosses abzustellen. Dass da-