10 von 15 Der Begriff des "verkleinerten" Geschosses ist in § 16a Abs. 2 ABauV rechnerisch definiert. In der Regel ist dabei diejenige Vollgeschossfläche zur Bestimmung der zulässigen Attikageschossfläche massgebend, welche direkt unter dem Attikageschoss liegt (vgl. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 20.36 vom 14. Juli 2020, Erw. 4.2.2; HÄUPTLI, a.a.O., § 49 N 27).