Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die geplanten Attikageschosse der Häuser B und C überschritten die maximal zulässige Grundfläche. Dies werde auch von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anerkannt, die Überschreitung werde aber mit einem Flächentransfer von nicht beanspruchter Attikafläche vom Haus A, bei welchem die rechnerisch mögliche Attikafläche nicht ausgeschöpft werde, begründet. (…) 5.2 Beurteilung (…)