Hinzu kommt, wie die kantonale Fachstelle ebenfalls zutreffend festhält, dass die Lösung für das bestehende Problem bereits bekannt ist und seitens Gemeinde auch beabsichtigt ist, diese umzusetzen. Dass dies bis anhin nicht erfolgt ist, ist dabei unmassgeblich, ist nach dem Gesagten doch auch ohne eine Umgestaltung des fraglichen Knotens im jetzigen Zeitpunkt nicht von einer geradezu unzureichenden Erschliessung des vorliegenden Bauvorhabens auszugehen. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich mithin als unbehelflich. (…) 5. Attikagrundfläche 5.1 Argumente der Parteien