In Anbetracht dessen kann vorliegend nicht von einer durch das Bauvorhaben verursachten wesentlichen Verschärfung der bestehenden Verkehrsüberlastung ausgegangen werden, die zu einer geradezu unzureichenden Erschliessung des vorliegenden Bauvorhabens im Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG beziehungsweise § 32 Abs. 1 lit. b BauG führen würde. Hinzu kommt, wie die kantonale Fachstelle ebenfalls zutreffend festhält, dass die Lösung für das bestehende Problem bereits bekannt ist und seitens Gemeinde auch beabsichtigt ist, diese umzusetzen.