7 von 15 Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich, dass die Erschliessung über das kommunale Strassennetz, die via H, I sowie die AB erfolgen soll, schon heute ungenügend sei und sich diese Situation mit dem vorliegenden Bauvorhaben noch verschlimmern werde. Bei den fraglichen Strassen handelt es sich um Anlagen der Fein- beziehungsweise Groberschliessung, die vom Erschliessungserfordernis nach § 32 Abs. 1 BauG, Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 4 WEG erfasst sind.