In der Bauverordnung wird präzisiert, welche Bauvorhaben derart wesentlich sind, dass eine solche Überprüfung stattzufinden hat. So hat die Bauherrschaft gemäss § 46 Abs. 1 BauV bei Bauvorhaben, die ein motorisiertes Verkehrsaufkommen von mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu- und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) erwarten lassen, den Nachweis zu erbringen, dass die Kapazitäten des Strassennetzes ausreichen (vgl. § 46 Abs. 1 BauV). Damit macht § 32 Abs. 3 BauG die Basiserschliessung – anders als dies nach dem Gesagten gemäss § 32 Abs. 1 BauG und Art. 19 Abs. 1 RPG sowie Art. 4 WEG der Fall ist – zu einem Element der Baureife (vgl. HÄUPTLI, a.a.