Sie ist hingegen zu erteilen, wenn der erforderliche Ausbau des kantonalen Verkehrsnetzes behördenverbindlich festgelegt ist und der genügende Anschluss an dieses sowie die kommunale Erschliessung grundeigentumsverbindlich gesichert sind. In der Bauverordnung wird präzisiert, welche Bauvorhaben derart wesentlich sind, dass eine solche Überprüfung stattzufinden hat.