Zur Zufahrt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 PRG ist nicht nur das Verbindungsstück von der öffentlich zugänglichen Strasse zum Grundstück erforderlich, sondern ebenso die weiterführende öffentliche Strasse, soweit der Besucher sie zwingend als Zufahrt benützen muss. Genügt eine dem Gemeingebrauch dienende Strassenverbindung für die vorgesehene Benutzung nicht, so muss die Baubewilligung verweigert werden (BGE 116 Ib 159, Erw. 6b; BGer 1C_178/2014, Erw.