Wie erwähnt (vgl. Erw. 3.1.2 hiervor) ist Voraussetzung für eine Baubewilligung unter anderem, dass das Land erschlossen ist. Bei der Erschliessung handelt es sich um einen bundesrechtlich vorgeprägten Begriff. Gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG umfasst die Erschliessung nebst anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt. Der Begriff der Erschliessung wird in Art. 4 des Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843) für den Wohnbau präzisiert (BGer 1C_375/2011 vom 28. Dezember 2011, Erw. 3.3.3; 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016, Erw. 3.1.1). Diese Bestimmung unterscheidet zwischen der Grob- und der Feinerschliessung.