Störend kann die Anlieferungssituation D. sein, welche heutzutage derart kaum mehr bewilligt würde. Sollte diese Anlieferung zu Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auf der AA führen, müsste – gestützt auf § 55 Abs. 2 BauG – mit dem Grundeigentümer Anlieferungsoptionen mit arealinternen Wendemöglichkeiten geprüft werden, welche das im öffentlichen Gemeingebrauch stehende Strassennetz nicht übermässig beansprucht. Fazit zur Frage 3: