Es werde empfohlen, bei diesem H einen Kreisel zu erstellen, mit dem der Kapazitätsengpass am Knoten H gelöst werden könne. Die Beschwerdeführerin gehe darauf gar nicht ein, sondern behaupte einfach generell, die Kapazität des bestehenden Strassennetzes sei ungenügend und speziell, die Knoten H und I seien regelmässig überlastet (was in klarem Widerspruch zu den Erkenntnissen der Verkehrsstudie stehe). Die Beschwerde erweise sich diesbezüglich als ungenügend begründet und es sei nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz oder eines Obergutachters, die Begründung der Beschwerde ersatzweise zu erarbeiten.