Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Erschliessung des vorliegenden Bauvorhabens sei auch deshalb ungenügend, weil die vorhandenen Strassenanlagen der Fein- wie auch der Groberschliessung und das übergeordnete Strassennetz ungenügende Kapazitäten aufwiesen, um eine hinreichende Erschliessung zu gewährleisten. Die Kapazität des Strassennetzes sei bereits heute ungenügend. Der Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin sei unter der Woche häufig kaum mehr erreichbar und es müssten unzumutbar lange Wartezeiten aufgrund von Rückstaus in Kauf genommen werden. Insbesondere der Knoten H und der Knoten I seien regelmässig überlastet.