3 von 15 durchdringt – nicht oder jedenfalls nicht so realisiert werden könnte, wie es vorgesehen ist. Dass das Bauvorhaben bei einer Gutheissung einzelner Beschwerdegründe nicht in jedem Fall vollständig verhindert werde könnte, sondern es allenfalls mit bestimmten Änderungen bewilligungsfähig gemacht werden könnte, vermag hieran nichts zu ändern, hat die Beschwerdeführerin als direkte Anstösserin doch auch hieran ein schutzwürdiges eigenes Interesse. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. (…) 3. Erschliessung (…) 3.2 Übergeordnetes Strassennetz 3.2.1