diese vermögen indessen den aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 fliessenden Ansprüchen eines legitimierten Einwenders oder einer Einwenderin, mit ihren Argumenten gehört zu werden, nicht zu genügen. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt begründet." Der Regierungsrat hiess die Beschwerde in der Folge aufgrund dieses sowie eines weiteren Verfahrensfehlers gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurück. Der Gemeinderat fällte daraufhin – nach weiterem Schriftenwechsel – den vorliegenden Entscheid. Dabei trat er auf die Einwendung der heutigen Beschwerdeführerin nunmehr vollumfänglich ein.