Dieser Argumentation ist nach dem Gesagten nicht zu folgen, werden doch damit Legitimation und Einwendungsgründe vermischt. Ist wie vorliegend die besondere Nähe gegeben, sind die Einwendungen mit sämtlichen Rügen zum Verfahren zuzulassen, wenn durch die Gutheissung der Einwendungsanträge ein praktischer Nutzen entstehen würde (vgl. BAUMANN, a.a.O.). Dies ist mit Bezug auf die genannten Rügen der Beschwerdeführerin ohne Weiteres der Fall. Wäre sie im Einwendungsverfahren mit einer ihrer Rügen durchgedrungen, hätte das Bauvorhaben nicht gemäss den Absichten der Beschwerdegegnerin bewilligt werden können, was zweifellos den Interessen der Beschwerdeführerin entsprochen hätte.