2.2.3 Wie erwähnt bejahte der Gemeinderat Q. die Befugnis der Beschwerdeführerin zur Einwendung, ging allerdings in der Folge von einer rügebezogenen Beurteilung der Legitimation aus, indem er bei jedem Einwand die Frage des Rechtsschutzinteresses gesondert prüfte und in Bezug auf die Rügen der unvollständigen Baugesuchsunterlagen, der fehlenden Baureife aufgrund ungenügender Zufahrt, des Nichteinhaltens der Vorschriften für ein Strassenbauprojekt sowie (teilweise) der mangelhaften Sichtzonen zum Schluss kam, die Legitimation sei zu verneinen.