2 von 15 Die Parzelle der Beschwerdeführerin mit einem Gewerbegebäude grenzt unmittelbar an das Baugrundstück der Beschwerdegegnerin. Somit ist die besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht zweifellos gegeben. Das aber bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einwendung die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen konnte, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihr im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht.