Nicht zulässig ist dagegen das Vorbringen von Gründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verlangt wird, ohne dass einem Einwender oder einer Einwenderin im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (vgl. BGE 137 II 30, Erw. 2.2; ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, Rz 73 zu § 60).