stellflächen für Fahrzeuge sowie ungenügende Sichtzonen (vgl. Einwendung vom 28. November 2018, act. 52, kommunale Vorakten). Der Gemeinderat Q. trat in seinem Entscheid vom 13. Mai 2019 auf die Rügen bezüglich der unvollständigen Baugesuchsunterlagen, der fehlenden Baureife aufgrund ungenügender Zufahrt, des Nichteinhaltens der Vorschriften für ein Strassenbauprojekt sowie (teilweise) der mangelhaften Sichtzonen nicht ein und wies die Einwendung in den übrigen Punkten ab (vgl. act. 106 ff.). Begründet wurde das Nichteintreten damit, dass die heutige Beschwerdeführerin betreffend die fraglichen Aspekte vom Bauvorhaben nicht 'mehr als irgendjemand betroffen' sei (vgl. act. 113).