Als solche monierte sie im erstinstanzlichen Einwendungsverfahren in formeller Hinsicht die Unvollständigkeit der Baugesuchsakten sowie eine mangelhafte Profilierung des Bauvorhabens; unter materiellen Gesichtspunkten rügte sie die fehlende Einordnung des Bauvorhabens in das Ortsbild, die fehlende Baureife aufgrund ungenügender Zufahrt sowie aufgrund ungenügender Anlagen der Abwasserbeseitigung, die Verletzung der für ein Strassenbauprojekt massgeblichen Regeln, die übermässige Fläche des Attikageschosses, den übermässigen und unzumutbaren Schattenwurf, die Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe, die (zu hohe) Anzahl der oberirdischen Ab-