"2. Legitimation der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren 2.1 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen Eigentümerin von Parzelle E, welche in nord-west- licher Richtung direkt an Parzelle M anschliesst, auf welcher das Bauprojekt realisiert werden soll. Als solche monierte sie im erstinstanzlichen Einwendungsverfahren in formeller Hinsicht die Unvollständigkeit der Baugesuchsakten sowie eine mangelhafte Profilierung des Bauvorhabens;