Sie sei darum berechtigt, die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte aller Rechtssätze zu verlangen, die sich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf ihre Stellung auswirkten, da ihr im Fall eines Obsiegens ein praktischer Nutzen entstehe. Vorliegend sei dies in Bezug auf sämtliche erhobenen Rügen der Fall. Würde sie mit einer der Rügen durchdringen, könnte das Bauvorhaben nicht wie geplant realisiert werden. 1.2.2