Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, da die spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass ihre Parzelle E direkt an das Baugrundstück angrenze in räumlicher Hinsicht gegeben sei, brauche das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von ihr als verletzt bezeichnete Norm geschützt werde. Sie sei darum berechtigt, die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte aller Rechtssätze zu verlangen, die sich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf ihre Stellung auswirkten, da ihr im Fall eines Obsiegens ein praktischer Nutzen entstehe.