Sie beanstande den Schattenwurf nicht einmal bezüglich ihrem Gebäude (da die Anrufung von Wohnhygienevorschriften bezüglich Industriegebäuden auch gar nicht zulässig wäre), sondern schiebe Drittinteressen vor (was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Beschattungsfrage nicht zulässig sei). Alle anderen Beschwerdethemen (übergeordnetes Strassennetz, Anordnung Attikaflächen, Anzahl oberirdische Parkfelder, Ortsbildschutz, privates/öffentliches Strassenbauprojekt, Ausnützungsziffer) seien Themen, die im Fall einer Gutheissung allenfalls zu geringfügigen Modifikation des Bauprojekts führen würden, aber ohne jeden Einfluss auf