Sie beanstande den Schattenwurf einer Arealüberbauung, der nachweislich geringer sei als der Schattenwurf nach Regelbauweise. Sie beanstande den Schattenwurf nicht einmal bezüglich ihrem Gebäude (da die Anrufung von Wohnhygienevorschriften bezüglich Industriegebäuden auch gar nicht zulässig wäre), sondern schiebe Drittinteressen vor (was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Beschattungsfrage nicht zulässig sei).